Expertentipp

Wie schützt die Auflassungsvormerkung beim Immobilienkauf?

12. Januar 2026
Zwei Personen geben sich über einem Holztisch die Hand, auf dem ein Vertrag, ein Stift und ein kleines Modellhaus liegen.
Zwei Personen geben sich über einem Holztisch die Hand, auf dem ein Vertrag, ein Stift und ein kleines Modellhaus liegen.

Viele Käufer stellen sich die Frage, wie sie rechtlich abgesichert sind, wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist, sie aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch stehen. Genau für diese Phase gibt es die Auflassungsvormerkung – eines der wichtigsten Sicherungsinstrumente beim Immobilienkauf in Deutschland.

 

Sie wird nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags im Grundbuch eingetragen und sichert den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an der Immobilie. In der Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und endgültiger Umschreibung im Grundbuch – die häufig mehrere Wochen oder Monate dauert – sorgt die Auflassungsvormerkung dafür, dass der Verkäufer die Immobilie nicht an jemand anderen verkaufen oder mit neuen Rechten, etwa Grundschulden, belasten kann.

 

Rechtlich beruht sie auf § 883 BGB und verschafft dem Käufer eine starke Position: Sein Anspruch hat Vorrang vor späteren Eintragungen im Grundbuch. Selbst im Fall einer Insolvenz des Verkäufers bleibt der Anspruch des Käufers geschützt. Erst wenn alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Kaufpreiszahlung und die Löschung alter Belastungen, erfolgt die endgültige Eigentumsumschreibung. Bis dahin wirkt die Auflassungsvormerkung als verlässlicher „Sicherheitsanker“ und ist ein unverzichtbarer Bestandteil eines rechtssicheren Immobilienkaufs.

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